AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Der Veranstalter schließt mit dem DJ einen Veranstaltungsvertrag ab,
in diesem er den Künstler für ein Konzert / Engagement zu einem festen
Termin (unter Angabe des Spielbeginns und der Mindestspielzeit, des
Anlasses, der Anzahl der geladenen Gäste) engagiert.
§ 2 In dem Veranstaltungsvertrag wird die garantierte Gage (Mindestspielzeit)
und die weiteren Kosten für fortlaufende Spielstunden festgeschrieben
– ebenfalls eventuell anfallenden Spesen und Werbungskosten.
Aus steuerrechtlichen Gründen, gemäß § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz,
ist der DJ Phillip Trautsch befreit von der Abführung der
Umsatzsteuer (ohne Mehrwertsteuer – brutto = netto). Veranstalter
erhalten eine Rechnung. Bei privaten Veranstaltungen wird die Gage nach
Spielende bar an den Musiker bezahlt. Firmen haben die Möglichkeit nach
Erhalt der Rechnung den darin auf-geführten Betrag binnen 14 Werktage
zu überweisen. Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem
Veranstalter für die Zeit der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche
Zinssatz für Anleihen berechnet.
§ 3 Der Künstler ist in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung
seines Programms frei. Die Art der musikalischen Darbietung wird im
Vertrag festgeschrieben. Für die Abführung der GEMA-Gebühren ist
ausschließlich der Veranstalter zuständig. Hierfür erhält dieser vom
Musiker auf Anfrage nachträglich eine Liste der gespielten Titel. Mehr
Informationen unter: www.gema.de
§ 4 Gagen und Konditionen 1.) Der Künstler wird in einem zeitlich
festgelegten Rahmen engagiert Vom Spielbeginn an spielt der Musiker
fortlaufend die mit dem Veranstalter vereinbarten Lieder in der jeweiligen
Länge. 2). Je nachdem für welchen musikalischen Rahmen der Musiker
gebucht wird, reist dieser minimal 1,5 Stunden, maximal 3 Stunden vor
dem mit dem Veranstalter vereinbarten Spielbeginn an und baut seine für
die Veranstaltung erforderliche Technik auf. In dem Fall, dass der Musiker
die Technik vorzeitig aufbauen muss (z. B, bei späterem Spielbeginn als
Veranstaltungseröffnung), so wird diese Zeit zusätzlich mit 50 % des
Gagensatzes berechnet. 3.) Der Musiker schließt mit dem Veranstalter
einen Veranstaltungsvertrag ab. Eine zuvor vom Veranstalter mündliche
Bestätigung oder terminliche Zusage per Email gilt bereits als verbindliche
Buchung, auch wenn hierzu noch kein Vertrag unterschrieben wurde.
Sollte das vertraglich vereinbarte Engagement von Veranstalter Seite nicht
zu Stande kommen gelten folgende Verdienstausfall Sätzen: Absage 4
Wochen vor Veranstaltung: 0% Gage fällig Absage mehr als 3 Wochen vor
Veranstaltung: 40% Gage fällig Absage 3 Wochen vor Veranstaltung: 45%
Gage fällig Absage 2 Wochen vor Veranstaltung: 50% Gage fällig Absage
1 Woche vor Veranstaltung: 65% Gage fällig Absage 1 Tag vor
Veranstaltung: 80% Absage am Tag der Veranstaltung: 100% Diese
Gebühr wird unmittelbar nach Erhalt der Stornierung in Rechnung gestellt.
Aus Kulanz kann der Musiker auf diese Regelung verzichten, wenn er für
den gebuchten Termin ein weiteres Engagement in ansatzweise gleicher
Gagenhöhe verbuchen kann. In diesem Fall wird die vom Kunden bereits
verrichtete Stornogebühr wieder erstattet. 4.) Der Künstler dagegen
verpflichtet sich ebenfalls die im Vertrag fest-gehaltenen Vereinbarungen
einzuhalten. Für Ausfälle, die aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krankheit,
Autopanne, technisches Versagen, Wetter, Stau, behördliche
Maßnahmen, Streik, etc.) verursacht sind, übernimmt der Künstler keine
Haftung. Jedoch wird sich in diesem Fall der Musiker (unverbindlich / ohne
Gewähr), insofern es ihm möglich ist, um einen angemessen Ersatz
bemühen. Bei einem vollständigen Ausfall, den der Künstler zu
verantworten hat, ist der Veranstalter nicht zur Zahlung der Gage nach § 2
verpflichtet. Grundsätzlich plant der Musiker bei seinem Reiseantritt einen
zeitlichen Spielraum mit ein, so dass kleinere, eventuell auftretende
Ereignisse, zu keiner Spielbeginn Verzögerung führen würden. Für einen
verspäteten Engagement Beginn (bis 40 % der vereinbarten Spielzeit), z.B.
aufgrund von Autopannen, Staus etc., der nicht auf Vorsatz oder
Fahrlässigkeit beruht, übernimmt der Musiker keine Haftung. Bezahlt wird
auch in diesem Fall die vertraglich vereinbarte Mindestgage, wobei der
Musiker diese fehlende Zeit an die Mindestspielzeit anzuhängen hat (ohne
Mehrkostenberechnung). Sollte die Veranstaltung dennoch vorher
beendet werden, berechnet der Musiker die volle Mindestgage.
§ 5 Technische Bedingungen | Aufbauregelung 1). Der Veranstalter hat
dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort für den Musiker gemäß
§ 5.2 rechtzeitig zum Aufbau begehbar ist und dass er oder eine von ihm
benannte Person entscheidungsbefugt und als Ansprechpartner anwesend
ist (bei Veranstaltungen z.B. im gastronomischen Bereich ist es in den
meisten Fällen das Personal vor Ort). 2.) Der Veranstalter hat dafür Sorge
zu tragen, dass der Darbietungsbereich des Künstlers ausreichend
wetterfest (Regen, Wind und Sonne) bedacht ist. 3). Der Veranstalter
sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. In der Regel reicht
eine Steckdose mit 220 Volt Normalstrom aus 4.) Der Veranstalter muss
sich im Vorfeld über die räumlichen Gegebenheiten am Veranstaltungsort
erkundigen und einen geeigneten Stellplatz für den Musiker festlegen. Das
vor Ort ansässige Personal muss hierüber informiert worden sein. Der
Veranstalter kann diese Entscheidung auch in die Hände des Musikers und
des Personals vor Ort legen (im gastronomischen Bereich). Dennoch hat er
für die in den § 5.2 – 5.3 beschriebenen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
5.) Wenn der Musiker sein Equipment an einem bestimmten Ort (wie in §
5.2 – 4 beschrieben) aufgebaut hat, ist eine Umbaumaßnahme in der Regel
nicht mehr möglich. Sollte ein Umbau zwischen-zeitig statt-finden (z.B.
Empfang draußen, Dinnermusik drinnen), so muss dies im Vorfeld mit dem
Musiker besprochen und vertraglich aufgenommen worden sein. Sollte
eine Umbaumaßnahe, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen,
dennoch nachträglich gewünscht werden, so muss dies der Musiker unter
Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten abwägen und endgültig
beschließen. Eine zusätzliche Umbaumaßnahme ist in jedem Fall auch mit
zusätzlichen Aufwendungen und Kosten verbunden. Je nach Aufwand
liegen diese Kosten bei mindestens 50 Euro.
§ 6 Der Künstler kann dem Veranstalter eine Liste mit Personen vor-legen,
die als Gäste des Künstlers freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne
dass dadurch dem Künstler Kosten entstehen (gilt nur für öffentliche
Konzerte, bei denen Eintrittsgelder eingenommen werden – nicht für
private oder betriebliche Feiern).
§ 7 Getränke und Speisen sind zum Konzert für den Musiker im normalen
Maße frei (gleiche Speisen und Getränke wie für die Gäste des
Veranstalters).
§ 8 Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen
Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen
beide Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
Inhalte des Vertrags an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch
persönlich für das Einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls durch
seine Unterschrift, dass er für etwaige Schäden im Rahmen der
Veranstaltung ausreichend über eine Haftpflichtversicherung versichert ist
(für die persönliche Sicherheit des Musikers an dem Veranstaltungsort
sowie für Schäden an dem Equipment des Musikers, die durch Dritte im
Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen, haftet dieser nach
Maßgabe des BGB). Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen
über die getroffenen Vereinbarungen gegenüber Dritten zu halten.
§ 9 Sollten einzelne Bestandteile dieser AGB juristisch anfechtbar oder
unwirksam sein, so wird mit der vertraglichen Unterzeichnung vereinbart,
im Übrigen an der Gültigkeit dieser festzuhalten. Änderungen und
Ergänzungen der AGB oder des aufgesetzten Vertrages bedürfen der
Gültigkeit halber der Schriftform. Sie dürfen nicht im Nachhinein
nachträglich vorgenommen werden. Die AGB und die Rechtsbeziehung des
abgeschlossenen Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Aktueller Stand: 02. Januar 2016